auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.14 Der in erster Linie massgebende Grundbucheintrag «Fusswegrecht» erscheint zwar auf den ersten Blick klar zu sein, gibt aber bei näherer Betrachtung keinen Aufschluss über den genauen Inhalt und Umfang dieser Dienstbarkeit. Dem Erwerbstitel (Vertrag vom 14. Februar 1939), lässt sich dazu Folgendes entnehmen: «Herr J.________, als Eigentümer von Parz. K.________ (Art. 3) räumt sich und seinen Rechtsnachfolgern zu Gunsten seiner Parz. O.________ & I.______