Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass die Autoabstellplätze auf dem Baugrundstück selber erstellt werden müssen. Ist die Bauherrschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die für das Bauvorhaben verlangten Abstellplätze im Umkreis von 300 bereitzustellen, ist die Bauherrschaft im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht zu befreien, soweit nicht verkehrsgefährdende Zustände drohen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 BauV). Das geplante Einfamilienhaus ist somit auf jeden Fall genügend erschlossen. Fraglich ist einzig, ob dies auch für die geplanten Parkplätze gilt.