_ zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdegegnerschaft besteht. Er bestreitet jedoch, dass dieses Wegrecht das Befahren des bestehenden Privatwegs erlaubt. Wie es sich damit verhält, ist vorfrageweise zu prüfen. Vorab ist allerdings Folgendes festzuhalten: Da der bestehende Privatweg bis zum Baugrundstück nur rund 28 m lang ist, ist dieses in Anbetracht der Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BauV genügend erschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Privatweg auch befahren werden darf, wird doch nicht verlangt, dass eine befahrbare Strasse bis direkt zum Baugrundstück führt. Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass die Autoabstellplätze auf dem Baugrundstück selber erstellt werden müssen.