e) Bei bereits bestehenden Anlagen auf fremdem Grund muss allerdings auch sichergestellt sein, dass zu Gunsten der zu erschliessenden Liegenschaft das Recht besteht, die fragliche Erschliessungsanlage zu nutzen, beispielsweise aufgrund einer Wegrechtsdienstbarkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). Unbestritten ist, dass das auf Parzelle Nr. O.________ lastende Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Bauparzelle dieser Anforderung entspricht. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass aufgrund der Dienstbarkeit vom 14. Februar 1939 ein Fusswegrecht auf der Parzelle Nr. K.________ zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdegegnerschaft besteht.