Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung erscheinen deshalb weiterhin als genügend gewährleistet. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der bestehende Weg den Anforderungen von Art. 5 BauV entspricht und deshalb grundsätzlich eine genügende Erschliessung für das geplante Bauvorhaben darstellt.