Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem weitgehend überbauten Gebiet. Es werden keine zusätzlichen Wohnungen erstellt, sondern lediglich das bestehende Wohngebäude (Einfamilienhaus), das 1942 als Zweifamilienhaus bewilligt wurde, durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt. Bei einer Realisierung des Bauvorhabens würde über den bestehenden Privatweg somit nach wie vor ein Einfamilienhaus erschlossen. Soweit unter diesen Umständen überhaupt von einer Mehrbelastung gesprochen werden kann, ist sie als gering zu beurteilen. Der Privatweg auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und seiner Geschwister ist zwar nur 2.50 m breit. Dies genügt aber für das Befahren mit einem Personenwagen.