d) Ein Baugrundstück muss grundsätzlich auch für den Baustellenverkehr genügend erschlossen sein. Dazu gehört, dass die Erschliessungsstrassen den durch die Baustelle generierte Mehrverkehr aufnehmen können. Der 2.5 m breite Privatweg genügt offenkundig nicht als Baustellenzufahrt. Aus diesem Grund wird diese von Westen her über eine Baupiste erfolgen. Insoweit liegt zweifellos eine genügende Erschliessung für die Bauphase vor. Beim fraglichen Privatweg handelt es sich des Weiteren um eine bestehende Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 5 BauV. Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem weitgehend überbauten Gebiet.