__ regelmässig befahren und als Zugang benutzt, obwohl die Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzelle Nr. O.________ gemäss Grundbucheintrag ebenfalls nur ein «Fusswegrecht» umfasse. Somit sprächen Erwerbsgrund und natürliche Publizität klar für das Bestehen eines Fahrwegrechts zu Gunsten der Parzelle I.________ und zu Lasten der Parzelle K.________. Zudem genüge der bestehende Weg den baurechtlichen Anforderungen an eine Zufahrt.