Der Dienstbarkeitswortlaut gemäss Errichtungsvertrag aus dem Jahr 1939 bestätige das Fusswegrecht («begehen») und stipuliere zusätzlich auch «soweit möglich» ein Fahrwegrecht («befahren»). Mit dem Ausdruck «soweit möglich» sei die Voraussetzung gemeint, dass der Weg von Breite und Bodenbeschaffenheit her ein Befahren mit Fahrzeugen überhaupt möglich mache. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall klar erfüllt. Weiter sei der Weg im Gelände klar ersichtlich und dieser sei seit immer als Zugang zur Parzelle K.________ benutzt worden. Der Weg werde zudem bis heute auch von der Parzelle Nr. O.________ regelmässig befahren und als Zugang benutzt,