Nrn. O.________ und K.________ umfassten gemäss klarem Wortlaut sowohl ein Fuss-, als auch ein Fahrwegrecht. Die im Streit liegende Frage könne einzig mit dem Stichwort im Grundbucheintrag nicht genügend beantwortet werden. Die Vorinstanz habe deshalb für die Beurteilung der Angelegenheit richtigerweise den Erwerbsgrund und die natürliche Publizität hinzugezogen. Der Dienstbarkeitswortlaut gemäss Errichtungsvertrag aus dem Jahr 1939 bestätige das Fusswegrecht («begehen») und stipuliere zusätzlich auch «soweit möglich» ein Fahrwegrecht («befahren»).