Das Wohnhaus auf der Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. I.________ sei seit ungefähr 20 Jahren unbewohnt. Vorher sei die gelegentliche Zufahrt ab der S.________strasse, d.h. über die Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. O.________, erfolgt, während die strittige Dienstbarkeit ausschliesslich als Fusswegrecht benutzt worden sei. Auch die Beschwerdegegnerschaft habe das Dienstbarkeitsrecht bislang nicht als Fahrwegrecht ausgeübt. Darüber hinaus genüge das betreffende Wegstück den Anforderungen an eine Zufahrt nicht.