Selbst wenn darauf abgestellt werden könnte, käme man zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Im Dienstbarkeitsvertrag sei die Dienstbarkeit vom 14. Februar 1939 ebenfalls als Fusswegrecht betitelt. Die Formulierung «[den] Weg (...) zu jeder Zeit begehen und soweit möglich befahren zu dürfen» deute darauf hin, dass primär und massgeblich eine Begehung zu Fuss und lediglich eingeschränkt und sporadisch eine Befahrbarkeit erlaubt werden sollte. Auch die Begrenzung der Breite des Wegs im Dienstbarkeitsvertrag auf 2.50 m sei ein Indiz für eine blosse Verwendung als Fussweg. Gleiches ergebe sich aus der bisherigen Ausübung der Dienstbarkeit: Das Wohnhaus auf der Liegenschaft Thun 2 (Strättligen)