b) Da das Bauvorhaben auch zwei Autoabstellplätze vorsieht, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, auf seinem Grundstück (Parzelle Nr. K.________) sei nicht nur ein Fuss-, sondern auch ein Fahrwegrecht zu Gunsten der Beschwerdegegnerschaft nötig. Er bestreitet, dass die Dienstbarkeit vom 14. Februar 1939 nebst einem Fusswegrecht auch ein Fahrwegrecht umfasst. Dies ergebe sich aus dem Stichwort im Grundbucheintrag genügend deutlich, weshalb zur Auslegung der Dienstbarkeit nicht auf den Erwerbsgrund oder die Art, wie die Dienstbarkeit ausgeübt worden sei, abgestellt werden könne. Selbst wenn darauf abgestellt werden könnte, käme man zu keinem anderen Auslegungsergebnis.