Die Baustellenzufahrt wird von Westen her über die Liegenschaften Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nrn. B.________, G.________ und H.________ erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine mindestens 3.50m breite Baupiste erstellt, die anschliessend wieder zurückgebaut wird. Im Übrigen soll das Baugrundstück wie bis anhin über den bestehenden Privatweg erschlossen werden. Umstritten ist, ob dieser Privatweg eine genügende Erschliessung darstellt.