a) Das Baugrundstück Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. I.________ liegt in der zweiten Bautiefe zum M.________weg. Darauf befindet sich ein Wohngebäude (Einfamilienhaus), das 1942 als Zweifamilienhaus bewilligt wurde. Das Baugrundstück wird von Süden her über eine Stichstrasse erschlossen. Dabei handelt es sich um einen 2.50 m breiten Privatweg, der ab dem M.________weg zuerst auf einer Länge von rund 28 m über Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________ führt; diese befindet sich im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Geschwister. Anschliessend verläuft der Privatweg entlang der Grenze zur Bauparzelle über die Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl.