Zudem sind dazu weder umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich noch stellen sich Rechtsfragen, die wegen ihrer Komplexität die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würden (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung Ziff. 3). Unter diesen Umständen ist das Interesse der Beschwerdegegnerschaft als Bauherrschaft an einem raschen Entscheid über die Baubeschwerde ausschlaggebend. Es besteht darum kein Anlass für eine Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 3. Genügende Erschliessung