c) Die umstrittene zivilrechtliche Vorfrage ist im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Bedeutung für Beurteilung der Frage, ob das Bauvorhaben genügend erschlossen ist oder nicht. 4 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-