_, zu sistieren und der Beschwerdegegnerschaft sei eine Frist zur Anhebung der Klage zur Klärung dieser Frage zu setzen. Mit Eingabe vom 13. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei zur Klärung der zivilrechtlichen Frage des Umfangs der strittigen Dienstbarkeit mit Eingabe vom 2. Juli 2021 ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden, weshalb eine Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts als angebracht erscheine. Die Beschwerdegegnerschaft widersetzte sich in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2021 dem Sistierungsantrag. Die Frage der genügenden Erschliessung sei alleine aus Sicht des öffentlichen Baurechts zu beurteilen.