a) Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur zivilrechtlichen Klärung des Umfangs der Dienstbarkeit vom 14. Februar 1939, «Fusswegrecht» zu Lasten Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________, zu sistieren und der Beschwerdegegnerschaft sei eine Frist zur Anhebung der Klage zur Klärung dieser Frage zu setzen.