Eigentümer kollidiert.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist Gesamteigentümer eines Grundstücks, das an die Bauparzelle grenzt. Er ist somit als Nachbar durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Seine Einsprache beeinträchtigt die Interessen der übrigen Gesamteigentümer nicht. Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Er ist deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG).