b) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet die selbstständige Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, da dieser lediglich Gesamteigentümer des Nachbargrundstücks Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________ sei und deshalb Rechte nur gemeinsam mit seinen Geschwistern verfolgen könne. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird die selbstständige Anfechtungsbefugnis einzelner Mit- oder Gesamteigentümerinnen und -eigentümer anerkannt, sofern sie als Nachbarinnen und Nachbarn durch das Bauvorhaben besonders berührt werden und eine Gutheissung der Einsprache nicht mit den Interessen der anderen Eigentümerinnen und