a) Der Entscheid der Stadt Thun ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.