Sie machen insbesondere geltend, die rechtliche Sicherstellung der Erschliessung sei nachgewiesen. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei abzusehen. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, zur Klärung der zivilrechtlichen Frage des Umfangs der strittigen Dienstbarkeit sei mit Eingabe vom 2. Juli 2021 ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden, weshalb eine Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens als angebracht erscheine. Das Rechtsamt gab den Beteiligten deshalb Gelegenheit, zur Frage der Sistierung Stellung zu nehmen.