3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weist insbesondere darauf hin, die Erschliessung bleibe wie bestehend und die Einmündung in die öffentliche Strasse sei unverändert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie machen insbesondere geltend, die rechtliche Sicherstellung der Erschliessung sei nachgewiesen.