2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, es sei der Gesamtentscheid vom 22. April 2021 aufzuheben und der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur zivilrechtlichen Klärung des Umfangs der Dienstbarkeit vom 14. Februar 1939, «Fusswegrecht» zu Lasten Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________, zu sistieren. Der Beschwerdegegnerschaft sei eine Frist zur Anhebung der Klage zur Klärung dieser Frage zu setzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen.