Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinen Geschwistern Eigentümer der Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________ ist, Einsprache und rügte, die Erschliessung des Bauvorhabens sei rechtlich nicht sichergestellt. Mit Gesamtentscheid vom 22. April 2021 erteilte die Gemeinde Thun die Baubewilligung. 1/11 BVD 110/2021/88