1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 1. Dezember 2020 bei der Gemeinde Thun ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Carports auf Parzelle Thun 2 (Strättligen) Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 und wird über einen 2.50 m breiten Privatweg erschlossen. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinen Geschwistern Eigentümer der Liegenschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________ ist, Einsprache und rügte, die Erschliessung des Bauvorhabens sei rechtlich nicht sichergestellt.