Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Zudem wird die Sache an die Gemeinde zur Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zurückgewiesen. Bei einer Rückweisung gelten die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend.33 Entsprechend gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 zu tragen. Daran ändert die Gutheissung des Antrags betreffend die Bescheinigung der Rechtskraft nichts (vgl. Erwägung 2d).