Wie erwähnt, wird die Sache bezüglich des bestehenden Parkplatzes bei der Zufahrt ohnehin zur Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Gemeinde wird daher im Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG auch über die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden zu entscheiden haben (vgl. Ziffer 3 des Rechtsbegehrens) und sie hat das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. Vor der Eröffnung der Verfügung ist den Verfahrensbeteiligten, d.h. den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft, das rechtliche Gehör zu gewähren. 5. Kosten