c) Die Beschwerdeführenden verlangen, es sei festzustellen, dass die Fläche des bestehenden Parkplatzes als Garten mit Naturwiese auszuführen sei und nicht als Parkplatz verwendet werden dürfe (vgl. Ziffer 3 des Rechtsbegehrens). Dieses Rechtsbegehren hat baupolizeilichen Charakter. Für die Beurteilung solcher Anträge ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde und nicht die BVD zuständig (Art. 45 Abs. 1 BauG). Insoweit kann auf die Ziffer 3 das Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Wie erwähnt, wird die Sache bezüglich des bestehenden Parkplatzes bei der Zufahrt ohnehin zur Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen.