b) Im vorliegenden Fall hätte die Gemeinde die Voraussetzungen für den Erlass von allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen prüfen müssen. Das hat die Gemeinde fälschlicherweise nicht getan. Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelinstanz, erstmals ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Zudem fehlen in den Plänen genauere Angaben zum Umfang und der Lage des fraglichen Parkplatzes. Diesbezüglich ist der Sachverhalt unklar. Es rechtfertigt sich daher, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG31 zur Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 BauG an die Gemeinde zurückgewiesen.