a) Vorliegend steht fest, dass bezüglich des fraglichen Parkplatzes bei der Zufahrt auf der Parzelle Nr. K.________ die Besitzstandsgarantie nicht zum Tragen kommt und für dessen Nutzung – trotz Baubewilligungspflicht – keine Baubewilligung besteht. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerschaft ist der fragliche Parkplatz süd- und westseitig mit einer Mauer umrandet, eingekoffert und begrünt.29 Er soll angeblich für Besucher oder für Nutzer der Ferienwohnung der Beschwerdegegnerschaft zur Verfügung stehen.