h) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Veränderungen, die 1968 und 1969 an den Parzellen Nrn. K.________ und B.________ vorgenommen worden sind, gestützt auf das Strassenbaugesetz bereits ab dem 1. April 1964 einer ausdrücklichen Erlaubnis bedurften, selbst wenn vor 1970 die Erstellung oder Einrichtung eines Parkplatzes für sich noch nicht bewilligungspflichtig gewesen war. Folglich handelt es sich beim fraglichen Parkplatz nicht um eine rechtmässig erstellte altrechtliche Anlage, die vom Schutz der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG oder Art. 3 BauG profitieren könnte. Ohne Baubewilligung dürfen auf der fraglichen Fläche auf der Parzelle Nr. K.___