_ stellten eine wesentliche Veränderung der bestehenden Zufahrt dar, was gestützt auf das damalige Strassenbaugesetz ebenfalls einer Bewilligung bedurfte (vgl. Art. 59 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 71 Abs. 2 SBG). Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerschaft machen nicht geltend, es liege für die wesentliche Veränderung der Zufahrt eine entsprechende Erlaubnis vor. Auch in den Akten findet sich keine entsprechende Bewilligung. Ohne rechtmässigen Strassenanschluss auf der Parzelle Nr. B.________ war somit auch die faktische Nutzung des Parkplatzes auf der Parzelle Nr. K.________ zum Parkieren von Autos nicht zulässig.28