g) Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerschaft und dem Schreiben von Herrn I.________ ist auf der Parzelle Nr. K.________ in den Jahren 1968 bis 1969 Material aufgeschüttet und deponiert worden. Fotos in den Akten zeigen, dass die Aufschüttung für den fraglichen Parkplatz auf der Parzelle Nr. K.________ in der Bauverbotszone (Vorland) und in unmittelbarer Nähe der bestehenden Zufahrt (Strassenanschluss) realisiert worden ist.26 Die unmittelbare Nähe zur Strasse und zum Strassenanschluss konnte die Verkehrssicherheit auf der Gemeindestrasse beeinträchtigen, weshalb die Aufschüttung bereits ab 1. April 1964 einer behördlichen Erlaubnis bedurfte (vgl. Art. 59 Abs. 1 Ziffer 1 SBG).