Denn auf kantonaler Ebene brachte das Strassenbaugesetz (SBG24) bereits ab 1. April 1964 die ausdrückliche Bewilligungspflicht für Veränderungen an Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefährden konnten. Auch für wesentliche Veränderungen an bestehenden Zufahrten sah das Strassenbaugesetz bereits ab 1. April 1964 eine Bewilligung vor. Die einschlägigen Regelungen des SBG lauteten – soweit hier von Interesse – wie folgt:25 Art. 59 1 Einer Bewilligung bedürfen insbesondere: