Demnach waren gemäss Art. 1 Abs. 1 BVG23 die Gemeinden zuständig, Bauvorschriften zu erlassen. Sie konnten insbesondere Vorschriften aufstellen über den Anschluss der Ausfahrten an den öffentlichen Verkehrsraum und über die Anlage der erforderlichen Parkierungsflächen auf dem privaten Grund (vgl. Art. 5 Ziff. 2 BVG). Ob die Gemeinde Brienz entsprechende Vorschriften erlassen hat, kann offen gelassen werden. Denn auf kantonaler Ebene brachte das Strassenbaugesetz (SBG24) bereits ab 1. April 1964 die ausdrückliche Bewilligungspflicht für Veränderungen an Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefährden konnten.