dass ein Parkplatz bzw. die Aufschüttung in den Jahren 1968 und 1969 erstellt worden ist.21 Daraus folgert die Beschwerdegegnerschaft, dass der fragliche Parkplatz seit 1969 rechtmässig bestehe. Das erwähnte Schreiben erweist sich zum einen weder bezüglich des Umfanges noch der Lage der Parkplatzfläche als aussagekräftig. Zum anderen ist zu beachten, dass das kantonale Recht zwar erst seit Inkrafttreten des Baugesetzes vom 7. Juni 1970 eine Bewilligungspflicht für Parkplätze vorsah.22 Vor 1970 bestand das bernische Baurecht fast ausschliesslich aus Gemeinderecht. Demnach waren gemäss Art. 1 Abs. 1 BVG23 die Gemeinden zuständig, Bauvorschriften zu erlassen.