Dazu nahm das AGR bereits Stellung. Es erklärte im Schreiben vom 5. Januar 2021, es widerspreche dem Konzentrationsprinzip des Raumplanungsgesetzes, einen Abstellplatz für Motorfahrzeuge nicht unmittelbar beim Wohnhaus, sondern in einer Entfernung von rund 35 m zu erstellen.19 Zudem verfüge das Wohngebäude bereits über zwei Abstellplätze innerhalb des Autounterstandes, weshalb für den fraglichen Parkplatz keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilte werden könne.