Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft kann nicht gefolgt werden: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerschaft den fraglichen Parkplatz bei der Grundstückzufahrt aufgrund der Vorgaben des AGR zugunsten der Parkierung auf der Nordseite des Wohnhauses Nr. A.________ aufgeben musste. Mit dem Bauentscheid vom 4. Dezember 2017 wurde anstelle des fraglichen Parkplatzes eine Naturwiese bewilligt; daran ist die Beschwerdegegnerschaft gebunden. Die Umnutzung der Naturwiese zu einer Parkierungsfläche müsste wiederum in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden. Dazu nahm das AGR bereits Stellung.