Das ergibt sich aus den Baugesuchsunterlagen und den zugehörigen Plänen.18 Die Gemeinde und das AGR erteilten der Beschwerdegegnerschaft in der Folge für die Wohnhaussanierung und die Parkplätze auf der Nordseite des Wohnhauses Nr. A.________ die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Diese Bewilligungen hat die BVD mit Entscheid vom 28. Februar 2018 bestätigt. Seither ist die Fläche bei der Grundstückzufahrt rechtskräftig als Naturwiese bewilligt. Ein allfälliger Besitzstand für die fraglichen Parkplätze bei der Grundstückzufahrt ist somit spätestens im Jahr 2018 untergegangen.