Im Rahmen der Bauvoranfrage hielt das AGR ausdrücklich fest, «pro Wohnhaus» würden nicht mehr als insgesamt zwei Autoabstellplätze zugelassen».17 Aufgrund dieser Vorgabe reduzierte die Beschwerdegegnerschaft im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren das Sanierungsvorhaben auf zwei Autoabstellplätze. Diese projektierte die Beschwerdegegnerschaft im Autounterstand auf der Nordseite des Wohnhauses Nr. A.________. Im Bereich des fraglichen Parkplatzes bei der Grundstückzufahrt war eine Naturwiese vorgesehen. Das ergibt sich aus den Baugesuchsunterlagen und den zugehörigen Plänen.18