e) Ob sich die Beschwerdegegnerschaft auf einen allfälligen Besitzstand berufen kann, ist im Gesamtkontext der Sanierung des Wohnhauses Nr. A.________ auf der Parzelle Nr. K.________ zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerschaft reichte 2016 für die Sanierung ihres Wohnhauses Nr. A.________ eine Bauvoranfrage ein.16 Danach waren ursprünglich sowohl bei der Grundstückzufahrt wie auch auf der Nordseite des Wohnhauses Nr. A.________ Autoabstellplätze geplant. Im Rahmen der Bauvoranfrage hielt das AGR ausdrücklich fest, «pro Wohnhaus» würden nicht mehr als insgesamt zwei Autoabstellplätze zugelassen».17