13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 6. 14 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 6/12 BVD 110/2021/82 Bauarbeiten, die nicht aus einer Baubewilligung oder den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören.15