d) Nach geltendem Recht ist die Nutzung der fraglichen Fläche auf der Parzelle Nr. K.________ bei der Grundstückzufahrt als dauerhafter Parkplatz fraglos baubewilligungspflichtig (Art. 1a BauG). Der Parkplatz liegt zudem in der Landwirtschaftszone und er ist unbestritten nicht zonenkonform. Das Raumplanungsrecht des Bundes kennt für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Art. 24c und Art. 37a RPG eine eigene Regelung, die Art. 3 BauG vorgeht. Danach werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.