c) Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich auf den Standpunkt, weil der Parkplatz bei der Zufahrt von der Gemeindestrasse her seit jeher bestehe, müsse er heute gar nicht mehr bewilligt werden, sondern sei besitzstandsgeschützt. Dies habe die Gemeinde in der Ziffer 5.3 ihres Entscheids richtig festgehalten.