Auch vermöge das eingereichte Luftbild nichts zu beweisen, da es aus dem Jahr 1975 stamme und darauf nicht erkennbar sei, dass bei der Zufahrt Parkplätze bestanden hätten. Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend, selbst wenn ein altrechtlicher Parkplatz bestanden hätte, habe die Beschwerdegegnerschaft auf dessen Nutzung mit der Baueingabe vom 2017 zugunsten des Autounterstands, der nordseitig des Wohnhauses bewilligt worden sei, verzichtet und somit die Besitzstandsgarantie aufgegeben.