b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht erwiesen, dass der Parkplatz altrechtlich vorbestehend sei. Die Schriftstücke der angeblichen Zeugen, die die Beschwerdegegnerschaft eingereicht habe, seien reine Parteibehauptungen. Die Baubewilligungsbehörde habe die Schriftstücke nicht näher geprüft. Auch vermöge das eingereichte Luftbild nichts zu beweisen, da es aus dem Jahr 1975 stamme und darauf nicht erkennbar sei, dass bei der Zufahrt Parkplätze bestanden hätten.