a) Im angefochtenen Entscheid führte die Gemeinde aus, die Beschwerdegegnerschaft habe zwei unabhängige, handschriftliche Schreiben eingereicht. Diese würden bestätigen, dass der fragliche Parkplatz bereits in den Jahren 1968 und 1969 erstellt worden sei. Weiter führte die Gemeinde aus, solche Anlagen wie der hier umstrittene Parkplatz hätten bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes vom 7. Juli 1970 bewilligungsfrei erstellt werden dürfen. Als rechtmässige Anlage greife für den Parkplatz daher die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG. Die Gemeinde vertritt die Meinung, weil der fragliche Parkplatz im vorliegenden Fall baulich nicht verändert werde, bedürfe er keiner neuen Baubewilligung.