somit nicht entschieden. Mit der Anfechtung von Ziffer 5.3 des angefochtenen Entscheids ist einzig umstritten, ob die Gemeinde zu Recht davon ausging, dass der fragliche Parkplatz als altrechtlich bestehend gilt und daher keiner neuen Baubewilligung bedarf. Damit umfasst der Streitgegenstand nur baupolizeiliche Aspekte; ein Baugesuch für den fraglichen Parkplatz steht im Beschwerdeverfahren nicht zur Debatte. Der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach das Baugesuch für den Parkplatz bei der Zufahrt abzuweisen und der Bauabschlag zu erteilen sei, liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Auf den diesbezüglichen Antrag kann nicht eingetreten werden. 3. Parkplatz, Besitzstandsgarantie